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Entfernung zwischen zwei Orten ist nicht „offensichtlich“

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 1999, 523 Heft 19 v. 1.10.1999

BAO: § 293b , EStG 1988: § 34 Abs 8

Aus Abgabenerklärungen übernommene offensichtliche Unrichtigkeiten, die zu einer Bescheidberichtigung nach § 239b BAO führen können, liegen bswp bei aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen vor. Ist hingegen die Unrichtigkeit erst nach Durchführung eines diesbezüglichen (über die Bedachtnahme auf die Aktenlage hinausreichenden) Ermittlungsverfahrens erkennbar, so ist diese nicht gem § 293b BAO beseitigbar (Ritz, Berichtigungen gemäß § 293 BAO, ÖStZ 1990, 181; Ritz, BAO, Kommentar, § 293b Tz 6). Dass eine Ausbildungsstätte (in P) innerhalb von 25 km vom Wohnort (in O) gelegen ist (§ 2 Abs 3 V BGBl 1993/605), kann nicht als offensichtlich angesehen werden. Es bedarf vielmehr der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wie weit die beiden Orte tatsächlich entfernt sind. Ein derartiges Ermittlungsverfahren kann auch die Einsicht in eine Straßenkarte und die Wahrung des Parteiengehörs zu der hieraus kilometermäßig festzustellenden Entfernung (vgl VwGH 08.10.1998, 97/15/0079, 0080) darstellen.

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