Eine Pensionsabfindung, die ein ehemaliger Dienstnehmer einer österr Tochtergesellschaft mit schwedischer Konzernspitze nach im Jahr 1992 erfolgtem Wohnsitzwechsel in die Tschechische Republik aus Anlass der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses mit der tschechischen Konzerngesellschaft von seinem ehemaligen österr Arbeitgeber im Jahr 1999 erhält, unterliegt gem Art 18 DBA-CSSR aussschließlich dem tschechischen Besteuerungsanspruch, sofern die Tschechische Republik als Ansässigkeitsstaat (etwa im Falle der Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen bei Doppelwohnsitz) anzusehen ist. Der österr Arbeitgeber ist zum Verzicht auf den Lohnsteuerabzug nur dann berechtigt, wenn er über ausreichende Nachweise für das Vorliegen der abkommensrechtlichen Steuerfreistellungsvoraussetzungen verfügt, insb über eine von der tschechischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung. (SWI 1999, 322)