Eine Einmalzahlung, die ein ehemaliger Dienstnehmer einer österr Tochtergesellschaft eines belgischen Konzerns nach seiner Wohnsitzverlegung in die Niederlande aus Anlass der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses mit einer konzernfremden niederländischen Gesellschaft von der in Belgien bestehenden Konzernpensionskasse zur Abfindung seiner Pensionsansprüche erhält, unterliegt nicht nur dann, wenn der steuerliche Zufluss vor Wohnsitzverlegung stattgefunden hat, sondern auch dann, wenn dies erst nach Wechsel in die beschränkte Steuerpflicht erfolgt ist, der österr Steuerpflicht. Im Fall beschränkter Steuerpflicht gründet sich das Besteuerungsrecht auf § 25 Abs 1 Z 2 lit b iVm § 98 Z 4 EStG 1988 (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in Österreich ausgeübt worden ist). In diesem letztgenannten Fall sind allerdings die Niederlande gem Art 19 DBA-Niederlande allein besteuerungsberechtigt. Folglich wäre in Österreich Steuerfreistellung zu gewähren. (SWI 1999, 368)