Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die ein in Österreich ansässiger LKW-Fahrer als Dienstnehmer eines französischen Unternehmens für Fahrten zwischen Österreich und Deutschland (arbeitstäglich ca 3 Stunden Österreich, 6 Stunden Deutschland) bezieht, sind nach dem DBA-Frankreich ausschließlich in Österreich zu besteuern. Nach dem DBA-Deutschland ist allerdings das Besteuerungsrecht zwischen Österreich und Deutschland aufzuteilen. Es bestehen keine Bedenken, diese Aufteilung nach der Aufenthaltsdauer in beiden Staaten vorzunehmen. (SWI 1999, 324)