EStG 1988: § 34 Abs 8
StudienförderungsG 1992: § 26 Abs 2
V BGBl 1995/624: § 2
V BGBl 1993/605: §§ 1 ff
V BGBl 1993/608: §§ 1 ff
V BGBl 1993/609: §§ 1 ff
„Gemeinde“ iSd § 2 V BMF betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes BGBl 1995/624 sowie iSd zu § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 ergangenen V (BGBl 1993/605, 608, 609) ist die Ortsgemeinde und nicht die Katastralgemeinde. Grundsätzlich ist unter „Gemeinde“ - s Art 115 Abs 1 B-VG - die Ortsgemeinde zu verstehen. Soll ausnahmsweise nicht auf die Ortsgemeinde abgestellt werden, spricht der Verordnungsgeber ausdrücklich von „Ortsgemeinde“ oder „Katastralgemeinde“ - etwa in der Anlage zur DurchschnittssatzV BGBl 1997/107. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in den V zu § 26 Abs 3 StudienförderungsG 1992 unter „Gemeinden“ andere als Ortsgemeinden verstanden werden. In diesen V werden nur die Bezeichnungen von Ortsgemeinden genannt - es ist schwer vorstellbar, dass von keiner einzigen niederösterreichischen Katastralgemeinde, die nicht gleichzeitig Ortsgemeinde ist, aus der Studienort Wien nicht erreichbar sein soll (etwa liegt Schwechat laut V im Nahebereich von Wien, die - nähere - Katastralgemeinde Kledering sollte dies - trotz ebenso guten Verkehrsverbindungen wie die Katastralgemeinde Schwechat selbst - nicht sein?).