EStG 1998: § 21 Abs 1 , § 23 Z 1 BAO: § 188
Ob ein in einem eigenen Feststellungsverfahren zu erfassender eigenständiger Betrieb vorliegt oder nicht, ist nach Ansicht des Senates VII nach äußeren Merkmalen, sohin nach der Verkehrsauffassung, zu beurteilen. Ist der Sachverhalt so gelagert, dass aus einem bestehenden Betrieb ein Teil dergestalt herausgelöst wird, dass er nach der Verkehrsauffassung ein eigenständiges, vom Restbetrieb abgesondertes Ganzes darstellt, wird man vom Entstehen eines eigenen Betriebes sprechen müssen, der - sofern er eine Mitunternehmerschaft darstellt - in einem eigenen Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO zu erfassen ist.