EStG 1988: § 2 BAO: § 21 und § 24 Abs 1 lit d
Mit dem „Leasingvertrag“ ein Gebäude betreffend wurden auch Kautionszahlungen vereinbart, die der Leasingnehmer zusätzlich zum Leasingentgelt „zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Instandhaltung sowie aller Forderungen und Ansprüche des Leasinggebers“ bei Übergabe des Leasinggegenstandes zu entrichten hatte. Die Kaution wird nicht verzinst und ist anlässlich der Beendigung des Vertrages zurückzuzahlen bzw zu verrechnen. Zusätzlich wurde festgehalten, dass die zu leistende Kautionszahlung bei Nichtausübung des Optionsrechts bis zum gänzlichen Eingang des Verwertungserlöses beim Leasinggeber verbleibt und zur Abdeckung eines allfälligen Mindererlöses dient.