Zur Frage der abkommensgemäßen Aufteilung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde mit der deutschen Finanzverwaltung in einem Verständigungsprotokoll vom 21. 3. 1997 dahingehend Einigung erzielt, dass grundsätzlich eine Aufteilung nach der Anzahl der maßgebenden Arbeitstage stattzufinden hat. Hiebei sind auf deutschen Wunsch zunächst jene Bezugsteile, die ausschließlich durch die in dem einen oder anderen Staat zu besteuernde Tätigkeit verursacht wurden, direkt dem jeweiligen Staat zuzuordnen. Die sodann nicht direkt zuordnungsfähige Restgröße der Bezüge (einschließlich zB Weihnachts-, Urlaubsremuneration, 13., 14. Monatsbezug) wird sodann nach dem Tagesschlüssel aufgeteilt. Dies gilt auch für die mit den Bezugsteilen iZ stehenden Werbungskosten. (SWI 1999, 281)