Inländische Betriebstättenverluste einer deutschen GmbH sind gem § 102 Abs 2 Z 2 letzter Satz EStG 1988 nur insoweit vortragsfähig, als sie die Welteinkünfte der deutschen GmbH übersteigen. Im Rahmen des in Verhandlung stehenden neuen DBA mit Deutschland ist allerdings vorgesehen, die ab 1998 in Österreich anfallenden Betriebstättenverluste ohne Rücksicht auf die Welteinkünfte des deutschen Unternehmens in Österreich vortragsfähig zu belassen. Die Verwertung des in Österreich vortragsfähigen Betriebstättenverlustvolumens im Fall einer späteren Betriebstätteneinbringung in eine österr GmbH richtet sich nach den Grundsätzen des § 21 UmgrStG. (SWI 1999, 279)