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Geschäftsführung für inländische GmbH durch Konsulenten einer deutschen Kapitalgesellschaft (EAS 1439 v 21.4.1999)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-Deutschland E, VÖStZ 1999, 434 Heft 16 v. 15.8.1999

Schließt eine österr GmbH mit einer ihr nicht nahestehenden deutschen GmbH einen Vertrag, demzufolge sich die deutsche GmbH verpflichtet, einen Geschäftsführer der österr GmbH zur Verfügung zu stellen, und führt die deutsche GmbH diesen Auftrag dadurch aus, dass sie mittels Werkvertrages einen deutschen Konsulenten auf Honorarbasis für drei Jahre verpflichtet, die Geschäfte der österr GmbH zu führen, ist zunächst im Rahmen der Sachverhaltsbeurteilung zu untersuchen, ob sich die Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und der von ihm geleiteten österr Gesellschaft im konkreten Fall tatsächlich nicht so darstellen, dass der österr GmbH schwerpunktmäßig die Funktionen eines Arbeitgebers beizumessen sind (vgl in diesem Zusammenhang auch LStR 1999, Rz 981). Ist die gewählte zivilrechtliche - nach den LStR als nicht üblich anzusehende - Gestaltung jedoch steuerlich anzuerkennen, wird die Leistung der deutschen GmbH lediglich in einer „Besorgungsleistung“ zu sehen sein, nämlich in der Zurverfügungstellung des Geschäftsführers, wobei die an die deutsche GmbH gezahlten Entgelte mangels Betriebstätte der deutschen GmbH in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind. Wird die Tätigkeit des deutschen Konsulenten im Rahmen eines Arbeitszimmers in der inländischen GmbH ausgeübt, sind die von ihm erzielten Einkünfte einer inländischen Betriebstätte zuzurechnen und in Österreich bei gleichzeitiger Steuerfreistellung in Deutschland zu besteuern. Der durch die bekannte deutsche Rechtsansicht, Einkünfte eines eingetragenen Geschäftsführers einer GmbH stets als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die von der GmbH gezahlt werden, zu qualifizieren (vgl AÖFV 1998/70, Abs 7) führt in diesem Fall zu einem bloß „unechten“ Qualifikationskonflikt, da auch bei deutscher Betrachtung das ausschließliche Besteuerungsrecht Österreich zugeteilt würde. (SWI 1999, 274)

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