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Österr GmbH eines Belgiers mit schweizerischer Kommanditbeteiligung (EAS 1455 v 31.5.1999)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-Belgien und SchweizÖStZ 1999, 434 Heft 16 v. 15.8.1999

Gewinnanteile, die einer österr GmbH aus ihrer Beteiligung an einer schweizerischen KG zufließen, sind in Österreich gem Art 7 iVm Art 23 DBA-Schweiz von der Besteuerung freizustellen. Stammen die Gewinne der KG in der Hauptsache aus dem in Belgien geleisteten Arbeitseinsatz des in Belgien ansässigen Komplementärs der schweizerischen GmbH, der zugleich auch Alleingesellschafter der österr GmbH ist, und ist aus diesem Grund der Gewinn der schweizerischen KG überhöht ausgewiesen, stellt dies einen Verstoß gegen die Gewinnaufteilung zwischen der schweizerischen KG-Betriebstätte und der belgischen „Betriebstätte“ des Komplementärs dar, die jedoch nicht durch Zurechnung des Belgien zur Besteuerung zugeteilten Gewinnteiles an die österr GmbH korrigiert werden kann. Schüttet die österr GmbH die steuerfrei aus der Schweiz bezogenen Gewinnanteile an ihren belgischen Alleingeschäftsführer aus, unterliegt diese Ausschüttung der österr Kapitalertragsteuer, die gem Art 10 DBA-Belgien auf 15 % herabzusetzen ist. Ein allfälliger Liquidationserlös iZm mit einer späteren Liquidation der österr GmbH fiele unter Art 13 Abs 3 DBA-Belgien und wäre in Österreich von der Besteuerung freizustellen. (SWI 1999, 279)

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