BAO: § 48
Errichtet eine österr GmbH&CoGK mit deutschen Gesellschaftern in Großbritannien eine Betriebstätte, kann die in solchen Dreiecksfällen durch das DBA Ö-D nicht behobene Doppelbesteuerung gem § 48 BAO dadurch beseitigt werden, dass die aliquote britische Steuer von den Betriebstättengewinnen auf die von den deutschen Gesellschaftern erhobene österr Einkommen(Körperschaft)steuer angerechnet wird. Soweit dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich ist, könnte diese Steuerentlastung auch die Verlustverwertung allfälliger britischer Anlaufverluste miteinschließen. Die in Folgejahren (bei Anfallen britischer Betriebstättengewinne) stattfindende britische Verlustverwertung dürfte jedoch in dem oder den betreffenden Folgejahren nicht auf die in Österreich anzusetzenden britischen Betriebstätteneinkünfte durchschlagen. Für Gesellschafter mit österr Zweitwohnsitz ergibt sich die Anrechenbarkeit der britischen Steuer bereits aus dem DBA Ö-Großbritannien. (SWI 1999, 289)