Bei der Ermittlung der im Titel genannten Veräußerungsgewinne werde von der Finanzverwaltung dem Ansatz angemessener Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausreichend Rechnung getragen, sodass es zur Besteuerung überhöhter Gewinne komme. Der Autor schlägt die Berücksichtigung der unter das Abzugsgebot gemäß § 4 Abs 8 EStG 1988 fallenden Pflege- und Wiederaufforstungskosten als Betriebsausgaben im Zuge der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes vor.