Der VwGH hat im Erkenntnis vom 31. 3. 1999, 99/16/0052, 0053, nicht nur wesentliche Aussagen zur Aussetzung der Entscheidung über die Berufung im Getränkesteuer(rückforderungs)verfahren getätigt, sondern auch erstmals indirekt zu einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der getränkesteuerrechtlichen Bestimmungen Stellung genommen. Im Beitrag werden die wesentlichen Aussagen des Erkenntnisses dargestellt und daraus verfahrenstechnische Schlussfolgerungen gezogen sowie verfassungsrechtliche Bedenken angestellt.