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Gewillkürtes Betriebsvermögen deutscher Personengesellschaften (EAS 1441 v 15.4.1999)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-Deutschland E, VÖStZ 1999, 383 Heft 14 v. 15.7.1999

Ist ein Österreicher an einer deutschen Personengesellschaft beteiligt, so ist zunächst nach inländischem Recht zu beurteilen, in welchem Umfang Vermögen des Österreichers der Betriebstätte der deutschen Personengesellschaft zuzurechnen ist. Nach inländischem Recht ist es ernstlich zweifelhaft, ob Einkünfte einer ausländischen Personengesellschaft nach § 5 EStG 1988 zu ermitteln sind, da die Firma der ausländischen Personengesellschaft nicht im (österr) Firmenbuch eingetragen ist (vgl ähnliche Bedenken in BFH 9.8.1989, BStBl II 1990, 175). Ist der Gewinnanteil des österr Beteiligten der deutschen Personengesellschaft jedoch nach § 4 EStG 1988 zu ermitteln, dann sind Einkünfte aus einer im gewillkürten Betriebsvermögen der deutschen Personengesellschaft gehaltenen Beteiligung an einer deutschen AG nicht in den betrieblichen Gewinn der deutschen Personengesellschaft einzubeziehen. Die Beteiligung steht diesfalls im steuerlichen Privatvermögen des österr Beteiligten. Bei Anwendung des DBA-Deutschland ergibt sich sonach zunächst die Rechtsfolge, dass die aus der Beteiligung resultierenden Einkünfte (Dividenden und allfällige Veräußerungsgewinne) nicht von der inländischen Besteuerung freizustellen sind. Erkennt die deutsche Steuerverwaltung jedoch bei der zur handelsrechtlichen Buchführung verpflichteten deutschen Personengesellschaft die Beteiligung als gewillkürtes Betriebsvermögen an, dann wird Deutschland zulässigerweise zur Auffassung gelangen, dass das DBA der steuerlichen Erfassung der Beteiligungseinkünfte als betriebliche Einkünfte der deutschen Personengesellschaft nicht entgegensteht. Der dadurch eintretende Qualifikationskonflikt wird jedoch dahingehend gelöst, dass Österreich bei sachgerechter Anwendung des Methodenartikels (Art 15 DBA-Deutschland) als Ansässigkeitsstaat Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt zu gewähren hat, wenn Deutschland durch das DBA an der Geltendmachung inländischer Besteuerungsansprüche nicht gehindert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Deutschland das Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausübt. (SWI 1999, 234)

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