Mit der Entscheidung vom 04.03.1999, 98/16/0196, 0255, hat der VwGH festgestellt, dass eine Quizveranstaltung, ein Preisausschreiben oder Gewinnspiel dann zu keiner freigebigen (= steuerpflichtigen) Zuwendung führt, wenn es dem Veranstalter maßgeblich auf die Gegenleistung des Gewinners ankommt. Der Autor fasst die Entscheidungsgründe zusammen und kommentiert sie kurz.