Laut einem Urteil des FG München vom 24.9.1998 darf der Steuerpflichtige von Dritten bezogene, gemischt genutzte Dienstleistungen, die nicht in der Verwendung von den Unternehmen zugeordneten Gegenständen bestehen, bereits beim Leistungsbezug in einen unternehmerischen und in einen privaten Anteil aufteilen. Das Urteil entspreche diesbezüglich dem BMF-Erlass zur Eigenverbrauchsbesteuerung vom 4.4.1996.