Nach Art 6 Abs 3 UStG ist die Einfuhr von Gegenständen, die vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet werden, steuerfrei. Sofern ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer diese Waren einführt, kann er mit Hilfe der „Sonder-UID“ eines Spediteurs eine umsatzsteuerliche Registrierung in Österreich verhindern. Diese Verwaltungsvereinfachung wird vom Autor begrüßt, jedoch würden sich bei ihrer Anwendung eine Reihe von umsatzsteuerlichen Zweifelsfragen ergeben (buchmäßiger Nachweis, Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten, Fiskalvertreter), die in der Abhandlung behandelt werden.