Ausgehend von einem konkreten Sachverhalt wird festgehalten, dass Rechnungen, die von nicht im Inland Sitz oder Betriebs-stätte habenden Unternehmen über Leistungen im Inland gelegt werden, die nach der Verordnung BGBl 1974/800 zu einer unechten Umsatzsteuerbefreiung führen, berichtigt werden können. Danach können Vorsteuern im Zusammenhang mit Vorleistungen abgezogen werden.