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Handelsrechtliche Steuerabgrenzung in Verlustjahren und aufgrund von Verlustvorträgen (Schwartz, RWZ 5/1999, 137)

ArtikelrundschauEinkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 1999, 372 Heft 14 v. 15.7.1999

In Verlustjahren bzw bei Vorliegen von Verlustvorträgen wird im Allgemeinen keine Ertragsteuer anfallen. Der Autor geht der Frage nach, ob bei entsprechenden zeitlichen Differenzen auch diesfalls eine aktive Steuerabgrenzung durchgeführt werden könne.

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