Ausgehend von der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH (24.2.1999, 96/13/0008) folgert der Autor, dass sie auch für den Geltungsbereich des KStG 1988 Bedeutung habe, und geht auf Problemlösungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Besteuerung bzw Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen ein.