Für den Autor ist hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Spenden die Differenzierung zwischen Geld- und Sachspenden unerklärlich. Ein für ihn vorstellbarer, dem Ausnahmezustand gerecht werdender und der bisherigen Diktion der Erlässe und Einzelerledigungen entsprechender Vorgang wäre, dass sich die Finanzverwaltung darauf zurückziehe, dass die Werbewirkung maßgeblich sei; dies sei bei Aktivitäten der Wirtschaft wohl überwiegend zu unterstellen.