Seit der VwGH die Versorgungsrente als freiwillige Zuwendung sieht und sie damit nicht mehr steuerwirksam ist, gilt nach Ansicht des Autors das Gleiche für das Rentenlegat, da dieses regelmäßig ebenfalls nur als Versorgungsrente steuerwirksam war.
Seit der VwGH die Versorgungsrente als freiwillige Zuwendung sieht und sie damit nicht mehr steuerwirksam ist, gilt nach Ansicht des Autors das Gleiche für das Rentenlegat, da dieses regelmäßig ebenfalls nur als Versorgungsrente steuerwirksam war.