Die Rechtsansicht, dass es sich bei den „restlichen Leasingraten und dem Restpreis um ein nachträglich zu zahlendes Entgelt für die vorherige Nutzungsüberlassung“ handelt, wurde vom VwGH in seinem Erkenntnis vom 12. 11. 1990, 88/15/0081, verworfen. Dieser Entscheidung lag zwar der Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Leasinggeber zugrunde; die Kernaussage, dass die Zahlungen für einen Zeitraum zu leisten sind, in dem eine Nutzung des Leasinggutes nicht mehr erfolgen kann, dürfte aber auch für den vorliegenden Fall Gültigkeit haben. Der Leasingnehmer erhält für seine Zahlung keine (Gegen-)Leistung des Leasinggebers. Die Zahlung des Leasingnehmers ist daher als ein quasi schadenersatzähnlicher Vorgang zu beurteilen, der nicht zur Steuerbarkeit iSd § 1 Abs 1 Z 1 UStG führt.