In diesem Artikel wird vorerst die Frage geklärt, wer als Geschädigter im Sinne des ABGB bei Leasingverträgen anzusehen ist. Erst wenn feststeht, inwieweit Schadenersatz im Sinne des ABGB geleistet wurde, kann beurteilt werden, ob echter oder unechter Schadenersatz im Sinne des UStG 1994 vorliegt.