Mit dem AbgÄG 1998 wurde die Bildung einer „Jubiläumsgeldrückstellung“ ab der Veranlagung 1999 gesetzlich geregelt und ein Nachholverbot normiert. Für endgültig rechtskräftig veranlagte Fälle der Jahre 1994 bis 1997, in denen Jubiläumsgeldrückstellungen aufgelöst worden sind, kann das Verfahren auf Antrag des Steuerpflichtigen wiederaufgenommen werden. Dieser Antrag kann bis 30. 6. 1999 gestellt werden.