Bezüge, die von der Wiener US-Botschaft an Bedienstete ohne österr Staatsangehörigkeit gezahlt wurden, waren gem Art XI DBA-USA, BGBl 1957/232, von der Besteuerung in Österreich ausgenommen. Bezüge einer französischen Dienstnehmerin an der US-Botschaft in Wien waren daher nach diesem DBA in Österreich nicht einkommensteuerpflichtig. Nach Art 19 Abs 1 des neuen DBA-USA, BGBl III 1998/6, ist hingegen eine Steuerbefreiung in Österreich nur mehr für US-Staatsbürger vorgesehen. Sollte die Französin jedoch im Zeitpunkt ihrer Aufnahme in das Verwaltungs- und technische Personal der US-Botschaft iSd Diplomatenkonvention, BGBl 1966/66, noch nicht in Österreich „ständig ansässig“ gewesen sein, ergäbe sich auf der Grundlage VwGH 20.02.1996, 92/13/0153, aus Art 37 Abs2 WDK auch im zeitlichen Geltungsbereich des neuen DBA-USA Anspruch auf Steuerfreistellung ihrer Botschaftsbezüge in Österreich. (SWI 1999, 191)