Die Einkünfte eines in Österreich ansässigen Vorsitzenden des mit der Geschäftsführung betrauten Verwaltungsrates einer schweizerischen AG fallen unter die Zuteilungsregel des Art 15 DBA-Schweiz und nicht unter jene des Art 16 conv cit (vgl Z 2 des OECD-Kommentars zu Art 16 OECD-MA). Gemäß einer Verständigungsvereinbarung mit der Schweiz (AÖFV 1992/153) gilt dies auch dann, wenn der Verwaltungsratsvorsitzende an der schweizerischen AG wesentlich beteiligt ist. Vergütungen für tatsächlich auf schweizerischem Gebiet ausgeübte Leistungen unterliegen dem schweizerischen Besteuerungsanspruch und sind - soweit sie nicht wegen unangemessener Höhe als verdeckte Gewinnausschüttungen zu werten sind - in Österreich von der Besteuerung freizustellen. (SWI 1999, 150)