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Verdeckte Gewinnausschüttung an Gesellschaftergeschäftsführer einer ausländischen GmbH (EAS 1416 v 8.2.1999)

Anfragebeantwortungen des BMF1)DBA-allgemeinÖStZ 1999, 333 Heft 12 v. 15.6.1999

Art 10 OECD-MA

Aufgrund der den Art 10 Abs 3 OECD-MA nachgebildeten Bestimmungen von DBAs hat der Ansässigkeitsstaat Einkünfte als „Dividende„ zu werten, wenn sie im Quellenstaat als solche besteuert werden. Ob diese Bindungswirkung auch im Negativfall in der Weise besteht, dass bei Nichtqualifikation einer Zahlung als Dividende durch den Quellenstaat der Ansässigkeitsstaat das Recht verliert, die nach seinen innerstaatlichen Vorschriften als Gewinnausschüttung zu beurteilenden Auslandseinkünfte zu besteuern, kann seitens des BMF derzeit nicht bestätigt werden (Beispiel: Ein von Österreich als Ansässigkeitsstaat teilweise als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierter Geschäftsführerbezug wird im Quellenstaat zur Gänze den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zugeordnet). Allerdings ist der Ansässigkeitsstaat jedenfalls verpflichtet, die auf diese Einkünfte im Quellenstaat (ohne Abkommensverstoß) erhobene Einkommensteuer zur Anrechnung auf die entsprechende inländische Einkommensteuer, die auf den Teil der Geschäftsführerbezüge entfällt, der als verdeckte Gewinnausschüttung auf der Grundlage von Art 10 der inländischen Besteuerung unterworfen wurde, gem Art 23 zur Anrechnung zuzulassen, auch wenn diese Steuer im Quellenstaat als „Lohnsteuer“ erhoben worden ist. (SWI 1999, 188)

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