Der VfGH hat am 12.10.1998 die Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG, mit der bestimmte endbesteuerte Vermögensanlagen der Privatsphäre auch von der Erbschaftssteuer befreit sind, als verfassungskonform bestätigt. Der Beitrag setzt sich vor allem mit der Klärung des Ausdrucks „Erwerb von Todes wegen“ und dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus auseinander.