Durch das GesRÄG 1993 wurde in § 202 Abs 2 HGB eine besondere Bewertungsbestimmung für Umgründungen geschaffen, wobei darunter jene Umgründungsvorgänge verstanden werden, die im UmgrStG geregelt sind. Der Autor befasst sich mit dem Verhältnis des Begriffes der Umgründungen im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift zu den im UmgrStG gesetzlich geregelten Umgründungstypen. Eine formalrechtliche Anknüpfung an das UmgrStG liege seines Erachtens jedenfalls nicht vor.