Der Autor stimmt Beiser (SWK 35/36/1998, S 765 f) vollinhaltlich zu, dass sich die Finanzierungsfreiheit grundsätzlich auch auf die im Unternehmen gebildeten stillen Reserven erstrecken sollte. Dies könne jedoch einerseits gegen das kaufmännische Vorsichtsprinzip verstoßen und andererseits zu einer steuerlichen Diskriminierung von Realisationstatbeständen von stillen Reserven führen.