In Ergänzung der bisherigen Diskussion in SWK 31/1998, ÖStZ 22/1998, sowie SWK 1 und 6/1999 wird festgehalten, dass der Abzug der Schätzkosten nach der bisherigen Verwaltungsübung gesetzeskonform, sachlich (Art 7 B-VG) geboten und auch verwaltungsökonomisch sinnvoll sei.