Wird ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss von einer freiwilligen Zuwendung bzw einer Unterhaltsrente im Sinn des § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1988 ausgegangen werden. Im Bereich der Übertragung von Wirtschaftsgütern ist für weitere Rentenkategorien kein Raum. Diese Aussage im Erkenntnis vom 26.01.1999, 98/14/0054, nimmt der Autor zum Anlass für weiterführende Überlegungen.