Da die Kurzfassung des VwGH -Erkenntnisses vom 28.10.199898/14/0051 ÖStZ 1999, 95, möglicherweise unzutreffende Schlussfolgerungen zulässt, will der Autor dazu Stellung nehmen und dieses Erkenntnis aus Sicht der belangten Behörde darstellen.
Da die Kurzfassung des VwGH -Erkenntnisses vom 28.10.199898/14/0051 ÖStZ 1999, 95, möglicherweise unzutreffende Schlussfolgerungen zulässt, will der Autor dazu Stellung nehmen und dieses Erkenntnis aus Sicht der belangten Behörde darstellen.