Rechnungen, die von nicht im Inland Sitz oder Betriebsstätte habenden Unternehmen über Leistungen im Inland gelegt werden, die nach der VOBGBl 1974/800zu einer unechten Umsatzsteuerbefreiung führen, können berichtigt werden. Danach können Vorsteuern iZm Vorleistungen abgezogen werden.