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Stundungszinsen gemäß § 212 Abs 2 BAO Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO

Die erste Seite aktuellÖStZ 1999, 225 Heft 10 v. 15.5.1999

Die Höhe der Stundungszinsen und der Aussetzungszinsen ist vom jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank abhängig (§ 212 Abs 2 bzw § 212a Abs 9 BAO).

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