Die Höhe der Stundungszinsen und der Aussetzungszinsen ist vom jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank abhängig (§ 212 Abs 2 bzw § 212a Abs 9 BAO).
Die Höhe der Stundungszinsen und der Aussetzungszinsen ist vom jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank abhängig (§ 212 Abs 2 bzw § 212a Abs 9 BAO).