Die Kommission rügt, dass die österreichische Gesetzgebung insofern gegen Artikel 11 Teil C Abs 1 der Sechsten Richtlinie verstößt, als dem Aussteller eines Preisnachlassscheines nicht gestattet wird, seine Besteuerungsgrundlage zu berichtigen, wenn er einen Teil des Preises eines von ihm hergestellten Gegenstandes dem Endverbraucher entweder direkt oder über einen Einzelhändler erstattet hat. - Österreich wurde zu einer Stellungnahme aufgefordert.