Der EuGH prüft derzeit eine entsprechende Bestimmung im englischen Umsatzsteuerrecht.
Streitpunkt ist Artikel 17 Abs 2 zweiter Untersatz der Sechsten Richtlinie. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten nur jene Ausschlüsse vom Vorsteuerabzug beibehalten, die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestanden haben.