Bei Änderung der bisherigen Rechtsprechung beruft der VwGH einen verstärkten Senat dann nicht ein, wenn das neue Erkenntnis zu einem formell neuen Gesetz ergeht. Bei der vergleichbaren Frage für den Dreiersenat hält sich der VwGH nicht an diese Rechtsauslegung. Beide Vorgangsweisen sind nach Auffassung des Autors nicht unbestritten.