UStG 1972: § 4 Abs 3 EStG 1988: § 4 Abs 3
Von einem Rechtsanwalt werden Beträge eingenommen, die auf Eintreibungsmaßnahmen beim Prozessgegner oder Drittschuldner zurückzuführen sind. Diese werden in der Folge teilweise zur vorläufigen Deckung der Kanzleiauslagen gem § 19a RAO einbehalten und in späterer Folge dergestalt mit dem Klienten verrechnet, dass die Rechnungssumme der Endabrechnung um die einbehaltenen Beträge gekürzt wird.