EStG 1988: § 37 Abs 2 Z 3
Der Berufungswerber wurde aufgrund eines Einheitswertbescheides v 1. 1. 1986, ergangen am 22. 9. 1988, ab dem Jahre 1989, zur Buchführung verpflichtet. Gegen Ende des Jahres 1988 wurde noch ein Wareneinkauf durchgeführt. Der für 1989 ermittelte Übergangsgewinn resultiert aus diesem einzigen Wareneinkauf. Der Übergangsgewinn bezieht sich somit auf ein einziges Geschäft bzw auf eine einzige Transaktion.