EStG: § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Strittig war die Abzugsfähigkeit von Finanzierungszinsen für eine privat genutzte (Zweit)-Wohnung im Rahmen der Ermittlung von Spekulationseinkünften gem § 30 EStG. Zwar hat der VwGH in den letzten Jahren seine bisherige restriktive Rechtsprechung betreffend die Berücksichtigung von Finanzierungszinsen für die Anschaffung des Spekulationsobjektes als Werbungskosten gelockert, bisher jedoch keine eindeutige Aussage für die hier strittige Konstellation getroffen. Der Senat gelangte entgegen Beiser (ÖStZ 1992, 170 und RdW 1995, 232) und mit Fellner/Zorn (ÖJZ 1996, 3) zur Auffassung, dass eine Berücksichtigung der strittigen Zinsen als Werbungskosten zufolge des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht möglich ist, dies deshalb, weil die Zinsen im Zeitpunkt der Zahlung für privat genutzten Wohnraum aufgewendet wurden und somit trotz gleichzeitiger Verwirklichung des Tatbestandes des § 30 Abs 4 EStG der primäre Zusammenhang mit der privaten Lebensführung bestand. Diese Aufwendungen sind somit den nicht abzugsfähigen Aufwendungen gem § 20 EStG zuzuordnen.