Entgegen der - den Autor nicht überzeugenden - Rechtsprechung des VwGH schadet die Zwischenschaltung einer Holding nicht, soweit die Holding ihrerseits zu 100 % im Anteilsbesitz der öffentlichen Hand steht.
Entgegen der - den Autor nicht überzeugenden - Rechtsprechung des VwGH schadet die Zwischenschaltung einer Holding nicht, soweit die Holding ihrerseits zu 100 % im Anteilsbesitz der öffentlichen Hand steht.