Im Urteil vom 16.10.1997, Rs C-258/95 (Fillibeck), stellte der EuGH fest, dass bei Beförderung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber oder einen von diesem beauftragten Dritten zu diversen Baustellen des Arbeitgebers von einem Leistungsaustausch nur dann gesprochen werden kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Leistung und der tatsächlich dafür erhaltenen Gegenleistung besteht. Nach Auffassung der Autorin müsse aufgrund dieses Urteils von der bisherigen Verwaltungspraxis in Österreich abgegangen werden.