Im Beitrag wird vor allem die Voraussetzung des mehrjährigen Abfindungszeitraumes besprochen. Der Autor kommt zum Ergebnis, dass eine Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs 8 lit b EStG nur dann argumentierbar sei, wenn der Zeitraum zwischen Pensionszusage und Abfindung mindestens zwei Jahre betrage.