Das „aktuelle Thema“ beschäftigt sich mit § 9 DBA-Durchführungsgesetz, der eine Ermächtigung an das BMF zur Kürzung beliebiger Betriebsausgaben, Werbungskosten und Sonderausgaben vorsieht, wenn der Steuerpflichtige oder eine nahe stehende Körperschaft unerwünschte DBA-steuerentlastete Einkünfte bezieht.