Mit dem EU-GesRÄG wurde in die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren der Posten „Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die im Unternehmen üblichen Abschreibungen überschreiten“ aufgenommen. Unter Heranziehung der deutschen Literatur beantwortet der Autor jene Zweifelsfragen, die sich aus dieser - seiner Ansicht nach unbestimmten - Gesetzesbestimmung ergeben.