§ 221 HGB idF EU-GesRÄG enthält keine Regelung der Rechtsfolgen der Größenklasse für neugegründete Kapitalgesellschaften im Wirtschaftsjahr der Gründung. Im Beitrag wird argumentiert, dass nicht generell die Rechtsfolgen der kleinen Kapitalgesellschaft anzuwenden seien, sondern diejenigen Rechtsfolgen, die sich aufgrund der Größenklasse am ersten Abschlussstichtag ergeben.