Mit dem Abgabenänderungsgesetz 1997BGBl I 1998/9, Artikel IX, wurde die Bundesabgabenordnung novelliert.
1. Wegfall der gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 55 Abs 3 und 4, § 323 Abs 5 und 6 BAO)
Auf Einkünfte, die in einem nach dem 31. Dezember 1996 endenden Wirtschaftsjahr (dh Kalenderjahr 1997 bzw abweichendes Wirtschaftsjahr 1996/97) erzielt werden, ist § 187 BAO nicht mehr anzuwenden.